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Fachwort
DeutschVorleistungspflichtige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vorleistungspflichtige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 321. 2 Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen , in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat . Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten . § 323 findet entsprechende Anwendung .