kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschSollzinsbindungsabrede Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sollzinsbindungsabrede
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 493. 1 Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit , unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber , ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist . Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit , muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten .