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Deutsch
Sollzinsbindungsabrede
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Sollzinsbindungsabrede
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 493. 1 Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit , unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber , ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist . Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit , muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten .