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Deutsch
Eintragungsbewilligung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Eintragungsbewilligung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 873. 2 Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden , wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat .
§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
BGB 874 Bei der Eintragung eines Rechts , mit dem ein Grundstück belastet wird , kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
BGB 885. 2 Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden .