| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Ausgleichungspflichten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Ausgleichungspflichten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 2316. 1 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich , wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden , nach demjenigen , was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde . Ein Abkömmling , der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist , bleibt bei der Berechnung außer Betracht . | 
|  | BGB 2376. 1 Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf , dass ihm das Erbrecht zusteht , dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist , dass nicht Vermächtnisse , Auflagen , Pflichtteilslasten , Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist . | 
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