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BGB 1603. 2 Befinden sich Eltern in dieser Lage , so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden . Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich , solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden . Diese Verpflichtung tritt nicht ein , wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist ; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind , dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann .
BGB 1607. 3 Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht , soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer , nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet , auf diesen über . Satz 1 gilt entsprechend , wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt .