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Deutsch
Zurückbehaltungsrecht
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Zurückbehaltungsrecht
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 175 Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben ; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu .
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
§ 273 Zurückbehaltungsrecht
BGB 273. 1 Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis , auf dem seine Verpflichtung beruht , einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger , so kann er , sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt , die geschuldete Leistung verweigern , bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird ( Zurückbehaltungsrecht ) .