| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Zahlungsdienstleister | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Zahlungsdienstleister | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 675d. 1 Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungsdiensten , bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist . | 
|  | BGB 675d. 2 Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig , so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister . | 
|  | BGB 675d. 3 Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren , wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister 1. diese Information häufiger erbringt , als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen , 2. eine Information erbringt , die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht , oder 3. diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt . Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein . | 
|  | BGB 675e. 3 Für Zahlungsvorgänge , die nicht in Euro erfolgen , können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass § 675t Abs . 1 Satz 3 und Abs . 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist . | 
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