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Fachwort
DeutschVerwaltungsverfahrens Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verwaltungsverfahrens
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 84. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus , so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren . Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen , können die Länder davon abweichende Regelungen treffen . Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen , treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft , soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist . Artikel 72 Abs . 3 Satz 3 gilt entsprechend . In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden .
GG 125b. 2 Von bundesgesetzlichen Regelungen , die auf Grund des Artikels 84 Abs . 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind , können die Länder abweichende Regelungen treffen , von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann , wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind .