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Fachwort
DeutschVerwaltungshandlungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verwaltungshandlungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1422 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ist insbesondere berechtigt , die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen ; er führt Rechtsstreitigkeiten , die sich auf das Gesamtgut beziehen , im eigenen Namen . Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet .
§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
BGB 1469 Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt , die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen , 2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert , zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken , 3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen , in solchem Maße überschuldet ist , dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird , 5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten , das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt , vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird .