kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschVersteigerungstermins Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Versteigerungstermins
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1238. 2 Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung , so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen ; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt . Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises , so gilt das Gleiche , wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird .