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Versteigerungstermins
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Trennung:
Versteigerungstermins
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Status:
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BGB 1238. 2 Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung , so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen ; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt . Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises , so gilt das Gleiche , wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird .