kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschVersteigerungserlöses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Versteigerungserlöses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 975 Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt . Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern , so tritt der Erlös an die Stelle der Sache . Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben .
BGB 976. 2 Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973 , 974 das Eigentum erworben , so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über , wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt .
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses