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Versprechensempfänger
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Versprechensempfänger
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 331. 2 Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten , so kann das Versprechen , an den Dritten zu leisten , nur dann noch aufgehoben oder geändert werden , wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist .
BGB 332 Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten , ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen , so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen .
BGB 335 Der Versprechensempfänger kann , sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist , die Leistung an den Dritten auch dann fordern , wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht .