| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Unterscheidungsalters | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Unterscheidungsalters | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 1457 Es ist Vorschrift der Kirche , daß jeder Gläubige nach Erreichen des Unterscheidungsalters die schweren Sünden , deren er sich bewußt ist , wenigstens einmal im Jahr beichtet [ Vgl . [ link ] CIC , can . 989 ; DS 1683 ; 1708 ] . Wer sich bewußt ist , eine Todsünde begangen zu haben , darf selbst dann , wenn er tiefe Reue empfindet , die heilige Kommunion nicht empfangen , bevor er die sakramentale Absolution erhalten hat [ Vgl . K . v . Trient : DS 1647 ; 1661 ] , außer wenn ein schwerer Grund vorliegt zu kommunizieren , und es ihm nicht möglich ist zu beichten [ Vgl . [ link ] CIC , can . 916 ; CCEO , can . 711 ] . Die Kinder müssen , bevor sie zum ersten Mal die heilige Kommunion empfangen , zur Beichte gehen [ Vgl . [ link ] CIC , can . 914 ] . | 
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