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Fachwort
DeutschUnterhaltsberechtigte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unterhaltsberechtigte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1582 Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden , richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
BGB 1609 Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande , allen Unterhalt zu gewähren , gilt folgende Rangfolge : 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs . 2 Satz 2 , 2. Elternteile , die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären , sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer ; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs . 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen , 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten , die nicht unter Nummer 2 fallen , 4. Kinder , die nicht unter Nummer 1 fallen , 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge , 6. Eltern , 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie ; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor .
BGB 1611. 1 Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden , hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht , so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten , die der Billigkeit entspricht . Die Verpflichtung fällt ganz weg , wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre .