| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Schuldbuchforderungen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Schuldbuchforderungen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1815. 1 Der Vormund kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 1814 zu hinterlegen , auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen . | 
|  | BGB 1815. 2 Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen , die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können , so kann das Familiengericht anordnen , dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden . | 
|  | BGB 1816 Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen , so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann . | 
|  | BGB 1820. 1 Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt , so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts . | 
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