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Fachwort
DeutschKalendervierteljahres Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kalendervierteljahres
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 580a. 2 Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig .