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Fachwort
DeutschInformationspflichten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Informationspflichten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 312b. 4 Bei Vertragsverhältnissen , die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter , in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen , finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung . Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen , gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang . Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt , so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
BGB 312c. 4 Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt .
BGB 312d. 2 Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs . 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs . 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche , bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger , bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss .
BGB 312e. 3 Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt . Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu , beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs . 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten .