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Gesetzgebungsnotstand
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Gesetzgebungsnotstand
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 81. 1 Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst , so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären , wenn der Bundestag sie ablehnt , obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat . Das gleiche gilt , wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist , obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte .