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Gesellschaftsvermögen
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Trennung:
Ge|sel|lsc|ha|ftsv|erm|ögen
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 718 Gesellschaftsvermögen
BGB 718. 1 Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ( Gesellschaftsvermögen ) .
BGB 718. 2 Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch , was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird .
BGB 719. 2 Gegen eine Forderung , die zum Gesellschaftsvermögen gehört , kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen .