kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschGelegenheitsgeschenke Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gelegenheitsgeschenke
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1908i. 2 § 1804 ist sinngemäß anzuwenden , jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen , wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist . § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater , die Mutter , den Ehegatten , den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden , soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet .