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Fachwort
DeutschErbschaftsgegenstände Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erbschaftsgegenstände
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2027. 1 Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet , dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen .
BGB 2028. 1 Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat , ist verpflichtet , dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen , welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist .
BGB 2029 Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen , die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen , nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch .
§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände