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Fachwort
DeutschErbschaftsgegenstands Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erbschaftsgegenstands
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2111. 1 Zur Erbschaft gehört , was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt , sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt . Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .
BGB 2374 Der Verkäufer ist verpflichtet , dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben , was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat , das sich auf die Erbschaft bezog .
BGB 2375. 2 Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen .