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Fachwort
DeutschAufwandsentschädigung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufwandsentschädigung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1835a Aufwandsentschädigung
BGB 1835a. 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft , für die ihm keine Vergütung zusteht , einen Geldbetrag verlangen , der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht , was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit ( § 22 des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes ) gewährt werden kann ( Aufwandsentschädigung ) . Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten , so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend .
BGB 1835a. 2 Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen , erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds .
BGB 1835a. 3 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen ; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr . 1 nicht zu berücksichtigen .