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Fachwort
Deutschzwischenmenschlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: z|wis|ch|enmens|chli|chen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1738 Freiheit wird in zwischenmenschlichen Beziehungen ausgeübt . Jeder Mensch hat das natürliche Recht , als ein freies , verantwortliches Wesen anerkannt zu werden , weil er nach dem Bilde Gottes geschaffen ist . Alle Menschen sind einander diese Achtung schuldig . Das Recht , die Freiheit auszuüben , ist untrennbar mit der Würde des Menschen verbunden , besonders in sittlichen und religiösen Belangen [ Vgl . DH 2 ] . Dieses Recht muß durch die staatliche Gesetzgebung anerkannt und innerhalb der Grenzen des Gemeinwohls und der öffentlichen Ordnung geschützt werden [ Vgl . DH 7 ] .
Kte 2391 Manche , die zu heiraten beabsichtigen , beanspruchen heute eine Art Versuchsrecht . Wenn auch der Wille zur Heirat fest ist , besteht doch die Tatsache , daß verfrühte geschlechtliche Beziehungen keineswegs die Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau zu gewährleisten noch sie vor allem gegen Laune und Begierlichkeit zu schützen vermögen ( CDF , Erkl . Persona humana 7 ) . Die leibliche Vereinigung ist nur dann moralisch zu rechtfertigen , wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft gegründet worden ist . Die menschliche Liebe läßt den bloßen Versuch nicht zu . Sie verlangt eine endgültige und ganze gegenseitige Hingabe der beiden Partner [ Vgl . FC 80 ] .