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Fachwort
Deutschrechtsgeschäftlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: rechtsgeschäftlichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 135. 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot , das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt , so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam . Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt .