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nutzungsberechtigten
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nutzungsberechtigten
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§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
BGB 1361b. 3 Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen , so hat der andere alles zu unterlassen , was geeignet ist , die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln . Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen , soweit dies der Billigkeit entspricht .