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Fachwort
DeutschVorkaufsberechtigten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vorkaufsberechtigten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 465 Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten , durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird , ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam .
BGB 469. 1 Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen . Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt .