kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschVertragsschließenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vertragsschließenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2300. 2 Ein Erbvertrag , der nur Verfügungen von Todes wegen enthält , kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden . Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen ; die Vorschrift des § 2290 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 und 3 findet Anwendung . Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen , gilt § 2256 Abs . 1 entsprechend .