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Fachwort
DeutschVersammlungsfreiheit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Versammlungsfreiheit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 17a. 1 Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen , daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr - oder Ersatzdienstes das Grundrecht , seine Meinung in Wort , Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ( Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ) , das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) und das Petitionsrecht ( Artikel 17 ) , soweit es das Recht gewährt , Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen , eingeschränkt werden .
GG 18 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung , insbesondere die Pressefreiheit ( Artikel 5 Absatz 1 ) , die Lehrfreiheit ( Artikel 5 Absatz 3 ) , die Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) , die Vereinigungsfreiheit ( Artikel 9 ) , das Brief - , Post - und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 ) , das Eigentum ( Artikel 14 ) oder das Asylrecht ( Artikel 16a ) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht , verwirkt diese Grundrechte . Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen .