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Fachwort
DeutschVerkaufsberechtigung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verkaufsberechtigung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1229 Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung , nach welcher dem Pfandgläubiger , falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird , das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll , ist nichtig .
BGB 1231 Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes , so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern . Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen ; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten , das Pfand zum Verkauf bereitzustellen .
BGB 1234. 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen , wegen dessen der Verkauf stattfinden soll . Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen ; sie darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .
BGB 1234. 2 Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen . Ist die Androhung untunlich , so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet .