Fachwort |
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Deutsch | Nettodarlehensbetrag | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Nettodarlehensbetrag |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 491. 2 Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge , 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag ( Artikel 247 § 3 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) weniger als 200 Euro beträgt , 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt , 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind , 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden , 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden , wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind . |
| BGB 494. 6 Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht , ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt . Fehlen Angaben zu Sicherheiten , können sie nicht gefordert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt . |
| BGB 506. 4 Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs . 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden . Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag ( § 491 Abs . 2 Nr . 1 ) nicht vorhanden ist , tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder , wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat , der Anschaffungspreis . |
| BGB 510. 1 Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer , in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist , der 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat , ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu . Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs . 2 und 3 bestimmten Umfang . Dem in § 491 Abs . 2 Nr . 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen . |
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