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Fachwort
DeutschKundengeldabsicherer Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kundengeldabsicherer
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651k. 2 Der Versicherer oder das Kreditinstitut ( Kundengeldabsicherer ) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen . Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge , so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis , in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht .
BGB 651k. 3 Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung ( Sicherungsschein ) nachzuweisen . Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden , dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist , weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen , dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist . In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über , soweit dieser den Reisenden befriedigt . Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet , den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen , wenn er ihn dem Reisenden aushändigt .