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Fachwort
DeutschKlärungsberechtigten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Klärungsberechtigten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1598a. 2 Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen .
BGB 1598a. 3 Das Gericht setzt das Verfahren aus , wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde , die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre .
BGB 1598a. 4 Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat , kann von dem Klärungsberechtigten , der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen , Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen . Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht .