| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Kalendervierteljahrs | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Kalendervierteljahrs | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 579. 1 Die Miete für ein Grundstück , ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten . Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten . Die Miete für ein Grundstück ist , sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist , jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten . | 
|  | BGB 580a. 1 Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke , über Räume , die keine Geschäftsräume sind , oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig , 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs . | 
|  | BGB 580a. 2 Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig . | 
|  | BGB 594d. 1 Stirbt der Pächter , so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben , berechtigt , das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen . | 
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