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Fachwort
DeutschHauptverbindlichkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hauptverbindlichkeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 766 Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich . Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt , wird der Mangel der Form geheilt .
BGB 767. 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend . Dies gilt insbesondere auch , wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird . Durch ein Rechtsgeschäft , das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt , wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert .
BGB 775. 2 Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig , so kann der Hauptschuldner dem Bürgen , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten .
BGB 777. 2 Erfolgt die Anzeige rechtzeitig , so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang , den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat , im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang , den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat .