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Fachwort
DeutschGeschäftsbedingungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Geschäftsbedingungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( ABl . EG Nr . L 95 S . 29 ) .
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
BGB 305. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen , die eine Vertragspartei ( Verwender ) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt . Gleichgültig ist , ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden , welchen Umfang sie haben , in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat . Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor , soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind .
BGB 305. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags , wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder , wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist , durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft , in zumutbarer Weise , die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt , von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen , und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist .