| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Empfangsberechtigter | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Empfangsberechtigter | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 973. 1 Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache , es sei denn , dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat . Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache . | 
|  | BGB 981. 1 Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen , so fällt der Versteigerungserlös , wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat , bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus , bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats , bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde , bei Verkehrsanstalten , die von einer Privatperson betrieben werden , an diese . | 
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