kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschBeurkundungsgesetzes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beurkundungsgesetzes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 483. 2 Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden , so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe , dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist .
BGB 1945. 2 Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet .
BGB 2249. 1 Ist zu besorgen , dass der Erblasser früher sterben werde , als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist , so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde , in der er sich aufhält , errichten . Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen . Als Zeuge kann nicht zugezogen werden , wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird ; die Vorschriften der §§ 7 , 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend . Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232 , 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2 , 4 , 5 Abs . 1 , §§ 6 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 , §§ 16 , 17 , 23 , 24 , 26 Abs . 1 Nr . 3 , 4 , Abs . 2 , §§ 27 , 28 , 30 , 32 , 34 , 35 des Beurkundungsgesetzes ; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars . Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden . Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schrei ben , so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt .
BGB 2250. 3 Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet , so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden . Auf die Zeugen sind die Vorschriften der § 6 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 , §§ 7 , 26 Abs . 2 Nr . 2 bis 5 , § 27 des Beurkundungsgesetzes ; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 Satz 1 , §§ 23 , 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs . 1 Satz 5 , 6 , Abs . 2 , 6 entsprechend anzuwenden . Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden . Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein ; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden , wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird .