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Ausgleichungspflicht
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Fachbebiet
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Trennung:
Ausgleichungspflicht
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 426 Ausgleichungspflicht , Forderungsübergang
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
BGB 1935 Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben , so gilt der Teil , um welchen sich der Erbteil erhöht , in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist , sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil .
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben