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Fachwort
DeutschAnnahmeverhältnisses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Annahmeverhältnisses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
BGB 2043. 2 Das Gleiche gilt , soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind , weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind , über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht .