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Fachwort
DeutschAnfechtungserklärung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Anfechtungserklärung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 121. 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern ( unverzüglich ) erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt , wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist .
§ 143 Anfechtungserklärung
§ 2081 Anfechtungserklärung
BGB 2081. 2 Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen , welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt . Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .