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Fachwort
Deutschzwischengeschaltete Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: zwischengeschaltete
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675q. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet , den Betrag , der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist ( Zahlungsbetrag ) , ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln .
BGB 675z Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend . Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden , der nicht bereits von § 675y erfasst ist , kann auf 12 500 Euro begrenzt werden ; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit , den Zinsschaden und für Gefahren , die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat . Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden , das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt , wie eigenes Verschulden zu vertreten , es sei denn , dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt , die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat . In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers . § 675y Abs . 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden .
BGB 676a Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete Stelle , so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen , der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z entsteht .