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BGB 1682 Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil , der nach den §§ 1678 , 1680 , 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann , das Kind von dem Ehegatten wegnehmen , so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen , dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt , wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde . Satz 1 gilt entsprechend , wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs . 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat .