kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschanteilsberechtigter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: anteilsberechtigter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1490 Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling , so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass . Hinterlässt er Abkömmlinge , die anteilsberechtigt sein würden , wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte , so treten die Abkömmlinge an seine Stelle . Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht , so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und , wenn solche nicht vorhanden sind , dem überlebenden Ehegatten an .
BGB 1491. 1 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten . Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben . Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen .
BGB 1493. 2 Der überlebende Ehegatte hat , wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist , die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen , ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen , die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen . Das Familiengericht kann gestatten , dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt . Die Sätze 1 und 2 gelten auch , wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört ; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .
BGB 1495 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung , dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt , 4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder , falls sie ihm zugestanden hätte , verwirkt haben würde .