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Vorstandsmitglieder
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Vorstandsmitglieder
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BGB 26. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen , so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten . Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands .
BGB 42. 2 Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen . Wird die Stellung des Antrags verzögert , so sind die Vorstandsmitglieder , denen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .
BGB 67. 2 Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen .