Fachwort |
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Deutsch | Verwaltungsaufgaben | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Verwaltungsaufgaben |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 134. 2 Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind , ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und , soweit es nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient , die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind , auf die Länder zu übertragen . Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen . |
| GG 134. 3 Vermögen , das dem Reich von den Ländern und Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde , wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden ( Gemeindeverbände ) , soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt . |
| GG 135. 2 Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht , soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , oder nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient , auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über , die nunmehr diese Aufgaben erfüllen . |
| GG 135a. 1 Durch die in Artikel 134 Abs . 4 und Artikel 135 Abs . 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden , daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im Zusammenhang stehen , und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger , die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen , 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden ( Gemeindeverbände ) , die aus Maßnahmen entstanden sind , welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben . GG 135a. 2 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund , Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen , und auf Verbindlichkeiten , die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen . |
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