Fachwort |
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Deutsch | Vertragsbedingungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Vertr|ag|sbe|di|ng|ungen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 305. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen , die eine Vertragspartei ( Verwender ) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt . Gleichgültig ist , ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden , welchen Umfang sie haben , in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat . Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor , soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind . |
| BGB 310. 3 Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ( Verbraucherverträge ) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung : 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt , es sei denn , dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden ; 2. § 305c Abs . 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung , wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte ; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs . 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen . |
| BGB 574a. 1 Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen , dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird , wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist . Ist dem Vermieter nicht zuzumuten , das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen , so kann der Mieter nur verlangen , dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird . |
| BGB 595. 2 Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen , dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird , wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist . Ist dem Verpächter nicht zuzumuten , das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen , so kann der Pächter nur verlangen , dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird . |
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