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Unterhaltungskosten
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fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Unterhaltungskosten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 922 Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt , so kann jeder sie zu dem Zwecke , der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt , insoweit benutzen , als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird . Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen . Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat , darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden . Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft .