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Fachwort
DeutschUnterhaltspflichten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unterhaltspflichten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 519. 1 Der Schenker ist berechtigt , die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern , soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , das Versprechen zu erfüllen , ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird .
BGB 529. 2 Das Gleiche gilt , soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , das Geschenk herauszugeben , ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird .
BGB 829 Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827 , 828 nicht verantwortlich ist , hat gleichwohl , sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann , den Schaden insoweit zu ersetzen , als die Billigkeit nach den Umständen , insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten , eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden , deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf .