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Fachwort
DeutschSchuldverschreibung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schuldverschreibung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
BGB 793. 1 Hat jemand eine Urkunde ausgestellt , in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht ( Schuldverschreibung auf den Inhaber ) , so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen , es sei denn , dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist . Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit .
BGB 794. 1 Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet , wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist .